Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 3 vom 11. Februar 2021

Seite 8 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 3 / 2021 gehe und nicht um den Verkauf von Einzelteilen. Ohne Einbau ist der Treppenlift für Verbraucher:innen sinnlos. Bei Werkverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume, also etwa zu Hause, geschlossen werden, gibt es immer ein Widerrufsrecht. Das Urteil des LG Bielefelds hat das Oberlandesgericht Hamm am 10.12.2020 in seinem Berufungsur- teil bestätigt. Andere Befragte bemängelten Quietschgeräusche oder Ruckeln bei der Benutzung, Defekte an Bedienelementen der Sitzeinheit, fehlerhaften Einbau, geborstene Treppen- steine durch den Einbau oder fehlende Planunterlagen. Fragen nach Rückgabe-/Rück- kaufmöglichkeit zeigten, dass die Lifte meistens nicht lange bei Verbraucher:innen lau- fen und imVerhältnis zur Nutzungsdauer unverhältnismäßig teuer sind. Weniger als die Hälfte der Befragten gab an, dass ihr Anbieter ihnen eine Rückgabemöglichkeit einge- räumt habe. „Aus unserer Beratung ist bekannt, dass Lifte nur kurze Zeit benutzt wer- den, da sich der Gesundheitszustand der Nutzer oft schnell verschlechtert. Deshalb ist aus Sicht der Verbraucherzentrale wichtig, Verbraucher:innen darüber aufzuklären, dass es auch möglich ist, Treppenlifte zu mieten oder gebraucht zu kaufen“, erklärt Bauer weiter. Mehr Informationen rund ums Thema Treppenlift haben wir hier zusammengestellt: www.vz-bw.de/node/10711 Agentur für Arbeit informiert: Wichtiger Termin für Arbeitgeber Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwer- behinderte Menschen bis spätestens 31. März! Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der Agentur für Arbeit Lörrach zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Damit vermeiden sie eine Ordnungswidrigkeit, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet wer- den. Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 0721 823 7066 beantwortet.

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