Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 1 vom 14. Januar 2021

Nr. 1 / 2021 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehendenMona- ten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenenWahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Per- son oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hohentengen a. H., Kirch- str. 4, 79801 Hohentengen a. H., E-Mail: t.huesler@hohentengen-ah.de eingelegt wer- den. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Landesfamilienpass Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 20 Mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen in ganz Baden-Württem- berg besuchen. Die Nutzung des Landesfamilienpasses war bisher von der Wohnsituation der Erwach- senen abhängig, die mit den Kindern zusammenleben. Seit 2019 können auch bis zu vier weitere Personen, wie Oma, Opa oder ein getrenntlebender Elternteil als Begleit- personen in den Pass eingetragen werden. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens zwei Erwach- sene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung in Anspruch nehmen. Eine Inan- spruchnahme ohne Kind(er) ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind: – Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, – Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechti- genden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, – Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind, – Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind undmit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und – Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0